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Neues Urheberrecht: Die Auswirkungen auf Homepages

Neues Urheberrecht: Die Auswirkungen auf Homepages

Veröffentlicht am 2. April 2020
  3 Min. Lesezeit
•  Aktualisiert am 11. November 2024

Das revidierte Urheberrechtsgesetz (URG) ist am 01. April 2020 in Kraft getreten und schützt neu grundsätzlich alle Fotos. Bei der Verwendung Fotos Dritter für die Homepage oder den Webshop braucht es somit stets die Erlaubnis des Urhebers – ansonsten können Straf- und zivilrechtliche Konsequenzen drohen.

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Bisheriges Urheberrecht

In der Schweiz waren bisher nur Fotografien geschützt, welche „individuell gestaltet“ waren und einen „individuellen Charakter“ besaßen. Meist waren dies Bilder mit einem künstlerischen Ansatz und/oder Fotos mit entsprechendem Aufwand bei der Erstellung (bspw. aufwendiges Licht-Setup etc.). Diese Begrifflichkeiten haben – da von Gesetzes wegen nicht klar definiert – viel Interpretationsspielraum zugelassen und bei Streitigkeiten in zahlreichen Fällen vor Gericht geführt. So kam es häufig vor, dass fremde Fotos ungefragt und ohne Entschädigung weiterverwendet wurden (z. B. auf der Webseite oder im Onlineshop).

Neu sind alle Fotografien urheberrechtlich geschützt

Mit der Urheberrechtsrevision werden neu pauschal alle Fotografien geschützt – unabhängig, ob diese vom Profi oder vom Laien angefertigt wurden. Hierunter fallen nun auch alltägliche Schnappschüsse, Familien- und Urlaubsfotos, Landschaftsbilder,
Produktaufnahmen, Pressefotos usw. Somit ist ab sofort grundsätzlich immer die Erlaubnis des Urhebers erforderlich, wenn diese Bilder verwendet werden sollen.

Voraussetzung für den Schutz ist, dass das Bild ein dreidimensionales Objekt abbilden, welches mit der Kamera oder dem Handy fotografiert wurde. Ein Schutz von zweidimensionalen Vorlagen, also eine Fotokopie, Foto eines anderen Bildes, Fotografien von Texten und Plänen etc., ist nicht inkludiert.

Wo diese neuen Regelungen greifen

Das neue Urheberrecht wirkt sich somit konkret auf viele Alltagssituationen aus: die Verwendung von fremden Fotos auf der eigenen Homepage oder Produktfotos Dritter im Webshop etc. ist ohne Einverständnis ebenfalls nicht mehr gestattet. Auch dürfen keine fremden Bilder mehr auf Social Media (Facebook, Instagram…) ohne Zustimmung des Urhebers gepostet werden. Das Teilen/Verlinken von Bildinhalten stellt i. d. R. jedoch kein Problem dar. Eine Ausnahme stellt die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Bildern für den rein privaten Gebrauch dar. So kann solch ein Foto auf den PC heruntergeladen und z. B. als Bildschirmhintergrund eingesetzt werden.

Rückwirkende Anwendung des Urheberrechts

Der neue Lichtbildschutz gilt auch für alte Fotos, welche vor dem 01. April 2020 aufgenommen wurden. Bei Verwendung dieser wird somit ebenfalls die Zustimmung des Urhebers erforderlich. Wenn ein solches Bild bereits auf der eigenen Webseite eingesetzt wurde, bedarf es keiner nachträglichen Einwilligung. Allerdings ist eine erneute Verwendung des Bildes in einem anderen Kontext nicht mehr zulässig.

Alternative Möglichkeiten für die Bildnutzung

Es gibt verschiedene Portale im Internet, welche hochwertige Bilder, sog. Stockfotos, zur freien (und meist auch kommerziellen) Verwendung anbieten.

Einige der bekanntesten Plattformen für kostenlose Bilder sind Pixabay, Pexels oder Unsplash. Neben diesen gibt es auch kostenpflichtige Angebote mit einer Vielzahl an weiteren professionellen Bildern – hier sind Plattformen wie shutterstock oder Adobe Stock erwähnenswert.

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Bild von Alex Dörrer

Customer Services & Branch Manager  •  8 Artikel

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